Was viele Unternehmen nicht wissen: Für betriebliche Leistungen oder Sonderzahlungen müssen in den meisten Fällen Rückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz gebildet werden. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten und rechtlichen Verpflichtungen. Hierüber berechnen wir für Sie die dazugehörigen Bilanzwerte nach den für Sie relevanten Bewertungsstandards und Rechnungsgrundlagen.
In vielen Firmen ist es gängige Praxis den Mitarbeitern über die betriebliche Altersversorgung hinaus weitere Leistungen im Rahmen ihrer Betriebszugehörigkeit zu versprechen. Hierzu zählen unter anderem Jubiläumsleistungen nach Erreichen bestimmter Dienstjahre, Geburtstags-, Hochzeits- oder Geburtsgeschenke, Altersteilzeitvereinbarungen oder auch Leistungen im Todesfall, z.B. Sterbegeld oder Beihilfe. Dies sind für das Unternehmen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen gebildet werden können.
Rechtliche Voraussetzung für eine Bilanzierung dieser Verpflichtungen ist eine verbindliche Zusage des Unternehmens. In Steuer- und Handelsbilanz des Unternehmens werden dafür Rückstellungen gebildet. Die Bewertung dieser Verpflichtungen ist von der Methodik her mit der Bewertung von Pensionsverpflichtungen vergleichbar.
Für welche betrieblichen Leistungen können Rückstellungen gebildet werden?
Jubiläumsverpflichtungen: Sie haben Ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung oder andere Leistung (bspw. Urlaubstage) nach Erreichen einer bestimmeten Betriebszugehörigkeit zugesagt.
Altersteilzeitverpflichtungen: Sie haben mit Mitarbeitern Altersteilzeitvereinbarungen im Gleichverteilungs- oder Blockmodell abgeschlossen.
Zeitwertkonten: Sie wollen den Übergang in den Ruhestand flexibel und kostengünstig gestalten oder sinnvolle Verlängerungen von Eltern- und Pflegezeiten bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses realisieren.
Todesfallverpflichtungen: Sie haben für den Todesfall Ihrer Mitarbeiter ein Sterbegeld oder Beihilfen zu Gunsten der Hinterbliebenen zugesagt.
Verpflichtungen aus Unterdeckung: Sie haben Leistungen über externe Versorgungsträger wie die Unterstützungskasse oder die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zugesagt.
Weitere Verpflichtungen: Sie haben Mitarbeitern für weitere Anlässe Geldleistungen oder Urlaubstage zugesagt.
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