Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit, kurz PSVaG, ist für die Sicherung gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen Ihrer betrieblichen Altersversorgung zuständig. Zur Bemessung der Beitragsgrundlage an den PSVaG erstellen wir für Sie ein Ihrer betrieblichen Altersversorgung entsprechendes Kurztestat.
Meldepflichtige Arbeitgeber müssen jährlich an den PSVaG die Höhe der zu sichernden Anwartschaften und laufenden Renten mitteilen. Dies betrifft regelmäßig die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds.
Direktversicherungen sind im Allgemeinen nicht in die Insolvenzsicherungspflicht einbezogen. Der mittelbare Versorgungsträger bei einer Direktversicherung ist ein Versicherungsunternehmen, das unter staatliche Finanzaufsicht gestellt ist und einem eigenen Sicherungsverein angehört.
Auch der Pensionsfonds unterliegt der Insolvenzsicherungspflicht durch den PSVaG. Allerdings beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung des Beitrags lediglich 20 % der Beitragsbemessungsgrundlage bei der Direktzusage.
Damit sind die PSV-Beiträge bei identischem Versorgungsversprechen deutlich niedriger als bei der Direktzusage und bei der Unterstützungskasse.
Die Pensionskasse unterliegt nicht der Insolvenzsicherung über den PSVaG. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber für diese Versorgungen keinen Beitrag an den PSVaG entrichten muss. Die Mitteilung an den PSVaG erfolgt in Form so genannter Kurztestate. Diese Kurztestate zur Vorlage beim PSVaG werden von SLPM GmbH erstellt. Die Erstellung der Kurztestate erfolgt bei Direktzusagen im Allgemeinen mit dem versicherungsmathematischen Gutachten. Außerdem werden Kurztestate im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unterstützungskassen oder von Pensionsfondsversorgungen von den Versorgungsträgern bei uns beauftragt.
Tel.: 089-38109-2040
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