Teilzeitfaktor bei endgehaltsbezogener bAV- Zusage (11.09.2025)

In der Entscheidung des BAG vom 20. Juni 2023 (3 AZR 221/22) ging es um die Frage, ob eine Versorgungsregelung bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads (Teilzeitfaktors) nur auf die letzten 10 Beschäftigungsjahre vor dem Versorgungsfall abstellen darf oder ob der gesamte Beschäftigungszeitraum berücksichtigt werden muss.

Die Klägerin war seit 1984 bei der Beklagten tätig, ab 2005 dann in Teilzeit. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.09.2020 per Aufhebungsvertrag. In diesem Zusammenhang wurde ihr eine Berechnung bezüglich ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (bAV) übermittelt.

Grundlage für ihren bAV-Anspruch war die „Richtlinie für die Gewährung von Versorgungsleistungen vom 14.12.1995“ (nachfolgend „Richtlinie“). Diese war als endgehaltsbezogene Versorgungszusage gestaltet. Die Altersrente ergab sich aus Multiplikation eines Festrentenbetrags mit den erreichten Dienstjahren.

Der Festrentenbetrag wurde auf Basis des rentenfähigen Einkommens berechnet, welches ins Verhältnis zur gültigen Beitragsbemessungsgrenze gesetzt und mit dem Renteneckwert multipliziert wurde. Als rentenfähiges Einkommen galt ein Zwölftel der im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden bezogenen Vergütung. Gemäß § 10 Nr. 5 der Richtlinie wurde dieser Betrag aufgrund der Teilzeitbeschäftigung an die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten zehn Dienstjahre vor dem Ausscheiden angepasst.

Die Klägerin begehrte jedoch eine Berechnung auf Basis eines Korrekturfaktors, der ihre langjährige Vollzeittätigkeit abbilden sollte. Durch die ausschließliche Berücksichtigung der letzten zehn teilzeitgeprägten Dienstjahre statt ihrer gesamten Dienstzeit erfolge eine überproportionale Reduktion ihres bAV- Anspruches und eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 4 TzBfG dar. Zudem liege eine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Frauen vor, da diese häufiger in Teilzeit arbeiteten als Männer.

Die Beklagte hielt den Zehnjahreszeitraum in der Richtlinie für zulässig, da sich der Lebensstandard der Klägerin in dieser Zeit bzw. während ihrer fünfzehnjährigen Teilzeitbeschäftigung verfestigt habe.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Das BAG bestätigte in der Revision (Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22) die vorinstanzlichen Entscheidungen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anwendung des von ihr ermittelten Korrekturfaktors bei der Berechnung ihres bAV- Anspruchs habe. Die Richtlinie sehe keine Korrektur zugunsten einer Gesamt-Durchschnittsberechnung vor. Auch aus dem sogenannten „pro-rata-temporis“-Grundsatz gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG (Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften) lasse sich kein Anspruch auf eine andere Berechnung ableiten.

Eine geringere Arbeitszeit darf – auch im Rahmen von bAV- Zusagen – grundsätzlich quantitativ geringer abgegolten werden als Vollarbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf dieselbe Versorgungsleistung wie Vollzeitbeschäftigte.

Endgehaltsbezogene bAV-Zusagen honorierten die Betriebstreue unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs im letzten Abschnitt des Erwerbslebens. Es sei zwar möglich, Kürzungen des Versorgungsniveaus nach dem Beschäftigungsgrad des gesamten Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, dies sei aber nicht zwingend. Selbst bei Annahme einer Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit, wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Denn der in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsverdienst hätte den für die zugesagte bAV-Leistung maßgeblichen Lebensstandard geprägt und verfestigt.

Zweck einer endgehaltsbezogenen Zusage sei gerade, den verfestigten Lebensstandard nach dem Rentenbeginn aufrechtzuerhalten. Ob im Zeitraum davor ein höheres oder geringeres Einkommen erzielt wurde, sei unerheblich. Die Beschränkung auf diesen Zeitraum sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um das Ziel (Erhaltung des Lebensstandards) zu erreichen. Auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts läge nicht vor, da die Richtlinie ausschließlich an objektive Kriterien, wie das durchschnittliche Endgehalt der letzten Dienstjahre, anknüpfe.

Schlussfolgerung:

Mit dem Urteil vom 20. Juni 2023 (3 AZR 221/22) bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu endgehaltsbezogenen Versorgungssystemen. Es ist zulässig, den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad aus den letzten 10 Dienstjahren zu ermitteln. Dies führt zu keiner Benachteiligung von Beschäftigten, die im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung umstellen. Arbeitgeber bzw. die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob eine bAV-Zusage z.B. endgehalts- oder durchschnittsgehaltsbezogen gestaltet wird.

 

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