Besteht für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine Lohnpfändung, muss dies in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Der zusätzliche Aufwand für das Lohnbüro geht einher mit der Frage, welche Verfügungen über das Einkommen noch gestattet sind.
Hier die wichtigsten Antworten für die arbeitnehmerfinanzierte bAV:
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