BMF-Klarstellung zur grundsätzlichen Förderfähigkeit des Arbeitgeberbeitrags nach § 100 EStG i.R.v. Matching-Modellen
Mit Mail vom 13. Juli 2020 an den GDV stellte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Anwendung des § 100 EStG bei Matching-Modellen seine Auffassung klar. Dies war wegen der Verwirrung aufgrund der pauschalen Aussagen des BMF-Schreibens vom 8. August 2019 (BMF IV C 5 – S 2333/19/10001) zu Matching-Modellen (wo ein Arbeitgeber, ausgelöst durch eine bestimmte Entgeltumwandlung des Mitarbeiters, einen entsprechenden Arbeitgeberbeitrag zahlt), nötig geworden.
Nun wurde klargestellt: Die nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vom Arbeitgeber geschuldeten Zuschüsse zur Entgeltumwandlung (max. 15 % der Entgeltumwandlungssumme) sind nicht förderfähig i.S.v. § 100 EStG, darüber hinaus gehende, freiwillige höhere Zuschüsse des Arbeitgebers hingegen grundsätzlich schon.
BEISPIEL:
Für 100 EUR Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber 50 EUR Matching-Beitrag in die Direktversicherung. Davon hätte er nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nur 15 EUR zahlen müssen. Die übersteigenden, freiwillig gezahlten weiteren 35 EUR sind also für ihn förderfähig nach § 100 EStG, sofern die dort genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Dadurch haben jetzt die zahlreichen Firmen, die die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter durch teils erhebliche Arbeitgeberbeiträge fördern, wieder mehr Rechtssicherheit.